Satzung FV
Satzung Förderverein des Anna-Freud-Instituts Frankfurt e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein des Anna-Freud-Instituts Frankfurt e.V.".
Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die der Vermittlung und Fortentwicklung der Theorie und Praxis der Kinder- und Jugendlichen-Psychoanalyse und -Psychotherapie dienen
- die Vergabe von Darlehen und Stipendien an bedürftige Ausbildungskandidaten und Ausbildungskandidatinnen
- durch die Pflege der wissenschaftlichen Verbindungen zu angrenzenden Disziplinen wie Soziologie, Pädagogik und Medizin in Form von Symposien und Tagungen
Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung durch das Anna-Freud-Institut e.V. Dieser Zweck wird erfüllt durch das Sammeln von Spenden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Ausgabenbegrenzung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Anna-Freud-Institut Frankfurt e.V.,
§ 7 Beschluss zur Auflösung des Vereins
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der wenigstens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind, mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitgliedern gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Waren in der Versammlung nicht wenigstens 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, in der zur Gültigkeit des Beschlusses die Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auch hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen erfolgen nach Entscheidung des Vorstandes entweder durch Anzeigen in mindestens einer Frankfurter Tageszeitung oder durch schriftliche Benachrichtigung der Vereinsmitglieder.
§ 10 Vereinszugehörigkeit
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern.
1. Mitglieder
Der Antrag, als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmeerklärung des Vorstandes erworben. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestjahresbeitrages, erstmals für das Geschäftsjahr des Eintritts, verbunden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mindestbeitrages.
2. Förderer
Der Vorstand hat das Recht, Förderer und Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen nicht verpflichtet, sie haben die Rechte der Mitglieder. Zu Förderern ernennt der Vorstand Personen, die sich um den Verein durch Geld oder Sachspenden verdient gemacht haben.
3. Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Personen, die sich um die Vereinszwecke bleibend außergewöhnliche Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB jeweils einzeln. Der Vorstand ist ermächtigt, selbständig über alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Mitgliederversammlung wählt ferner einen Schriftführer, der zugleich Kassenprüfer sein kann.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Regelmäßige Verhandlungsgegenstände der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages Bericht über die Vermögenslage
Entlastung des Vorstandes
Gegebenenfalls Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorsitzende hat binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der eingeschriebenen Mitglieder dies verlangen oder wenn dies der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung geht vom Vorstand aus und erfolgt in der in § 8 bestimmten Form unter Einhaltung einer angemessenen Frist. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres, durch Streichung bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung oder bei Verstoß eines Mitglieds gegen die Zwecke und Ziele der Vereinigung. Vor Streichung ist dem Mitglied durch den Vorstand Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Streichung beschließt gegebenenfalls der Vorstand.
Frankfurt am Main, 17.09.1987
mit Änderungen vom 01.04.1993, vom 06.03.2001 vom 08.07.2015 und vom 05.05.2019 .